Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren B 4 Ausbau bis Westerengel

Bekanntmachung     B 4 Ausbau

 Kindelbrück, den 26.09.2024 Gemeinde Kindelbrück hier finden Sie nachfolgende Bekanntmachung

 Planfeststellungsverfahren B 4 Ausbau bis Westerengel [VKE 5771.2]

1. Planänderung

 Die DEGES hat in Vertretung des Freistaates Thüringen für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Im Ergebnis der Auslegung und Erörterung wurde der Plan geändert. Die Planänderung umfasst technische, landschaftspflegerische und grunderwerbsmäßige Änderungen. 

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

 Technische Änderungen:

  • Ergänzung Ausweichbucht am Wirtschaftsweg 07
  • Änderung der Größe und Befestigungsart der Wendehammer an unterbrochenen Wirtschaftswegen
  • Ergänzung Wirtschaftsweg Nr. 09 (Schule Westerengel)

 Landschaftspflegerische Änderungen:

  • Entfall der Komplexmaßnahme Bad Frankenhausen
  • Anpassungen von Maßnahmen im Bereich Westerengel (2A, 2.1A, 4.1G)
  • Anpassung der naturschutzfachlichen Kompensationsbilanz
  • Neukonzipierung Maßnahme „Östliche Hainleite“ (6E)

 Änderungen der Grunderwerbsunterlagen:

  • Änderungen beim Grunderwerb nach abgeschlossenem Flurbereinigungsverfahren Westerengel
  • Ergänzung von dauernd zu belastenden Flächen für Leitungsumverlegungen
  • Optimierung Flächenbedarf für Glasfaserkabel

 Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in

 der VG Greußen       Gemeinde Topfstedt, Gemarkungen Obertopfstedt;

Stadt Clingen, Gemarkung Clingen;   Gemeinde Westgreußen, Gemarkung Westgreußen;

Gemeinde Wasserthaleben, Gemarkung Wasserthaleben;

der LG Greußen        OT Feldengel, Gemarkung Feldengel; OT Kirchengel, Gemarkung Kirchengel;
            OT Westerengel, Gemarkung Westerengel;

der LG Kindelbrück  OT Bilzingsleben, Gemarkung Bilzingsleben 

beansprucht. 

Die geänderten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit

             vom 21. Oktober 2024 bis 20. November 2024 in

 Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück als zuständige Gemeindebehörde der Landgemeinde Kindelbrück

 während der Dienststunden

 Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück

Zentralverwaltung 

1. Obergeschoß Zimmer 1.1

 Puschkinplatz 1

99638 Kindelbrück

 während der Dienststunden (Mo, Mi, Di von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Die Planungsunterlagen (Ausgangsplanung / Planänderung) sind auch zu diesem Zeitpunkt auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamtes unter

(https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/anhoerungsverfahren-laufender-planfeststellungsverfahren) einsehbar. 

Es wird jedoch darauf verwiesen, dass das in Papierform öffentlich ausgelegte Planexemplar maßgebend für das Planverfahren ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

 

  1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 20.12.2024, bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück als zuständige Gemeindebehörde der Landgemeinde Kindelbrück Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

 Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 ThürVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 ThürVwVfG). 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 2.    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der

a)  nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine

b)  sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen),

von der Auslegung des Plans.

3.    Von der Erörterung wird im Sinne des § 17a Abs. 5 Satz 2 FStrG abgesehen, da ein bereits im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden soll.

  1. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  1. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  1. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 
  1. 7.Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
  2. 8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

-     dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Thüringer Landesverwaltungsamt ist,

-     dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,

-     dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und

-     dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 19 Abs. 1 UVPG ist.

 Roman Zachar Bürgermeister                      

                                     (Unterschrift)

 Bekanntmachungsvermerk:

 Diese Bekanntmachung wurde ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe öffentlich bekanntgemacht, indem sie auf der Internetseite

 https://www.vg-kindelbrueck.de/:system/:explorer/news/bekanntmachungen/bekanntmachung-planfeststellungsverfahren-b-4-ausbau-bis-westerengel/

 bereitgestellt und der Bereitstellungstag (09. Oktober 2024) angegeben wurde.

 26.09.2024    im Auftrag Maik Eßer Gemeinschaftsvorsitzender der VG Kindelbrück