Anzeige Osterfeuer/Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn sie ein Feuer durchführen möchten, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen. Dabei ist es unerheblich ob das Feuer Teil einer öffentlichen Veranstaltung ist oder nicht-öffentlich stattfindet.

  • Teaser

    Wenn Sie ein Feuer, zum Beispiel Lager- oder Osterfeuer, veranstalten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Verfahrensablauf

    Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kommune in Verbindung.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Dies ist in den kommunalen Satzungen geregelt und variiert von Kommune zu Kommune.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten legen die Kommunen in den jeweiligen Satzungen fest.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige hat eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen.

    Antragsfrist: 1 Woche

  • Bearbeitungsdauer

    Angaben zu einer Bearbeitungsdauer können nicht gemacht werden.

  • Rechtsgrundlage

    Die rechtliche Grundlage für eine Anzeige oder gegebenenfalls Genehmigungserfordernisse eines Feuers ist bei vielen Kommunen - ergänzend zur gesetzlichen Anzeigepflicht in § 22 ThürBKG, in Satzungen geregelt.

  • Rechtsbehelf

    Bei ablehnendem Bescheid durch die Gemeinde: Widerspruch

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja. Formulare zur Anzeige/Antragstellung sind nicht einheitlich sondern werden überwiegend von den zuständigen Kommunen zur Verfügung gestellt.

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein


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Zuständige Mitarbeitende