Personalausweis wegen Namensänderung nach Scheidung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Nach einer Namensänderung ist Ihr Personalausweis ungültig. Haben Sie Ihren Familiennamen, zum Beispiel nach einer Scheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, ändern lassen, müssen Sie einen neuen Ausweis beantragen.
    Es gibt eine Ausnahme: Solange Sie ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen.

    Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig:

    • unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
    • ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

    Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.

  • Teaser

    Sie haben sich scheiden und danach Ihren Familiennamen ändern lassen? Dann müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen.

  • Verfahrensablauf

    Einen Personalausweis beantragen Sie im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen an Ihrem Hauptwohnsitz. Sie können Ihren Personalausweis auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen. Sie brauchen dafür aber einen wichtigen Grund. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.

    • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Termin vereinbaren. 
    • Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
    • Ihr Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei GmbH in Berlin hergestellt.
    • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Abholtermin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.
  • Voraussetzungen

    Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie

    • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
    • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    • in Deutschland gemeldet sind und
    • keinen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mit dem neuen Namen besitzen.

    Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:

    • Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den Personalausweis nicht bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • alter Personalausweis oder Reisepass (mit dem alten Namen) und, sofern vorhanden, gültiger Reisepass (mit dem neuen Namen)
    • Scheidungsurkunde
    • Bescheinigung über die Namensführung vom Standesamt
    • biometrietaugliches Passfoto: Ab 1. Mai 2025 werden ausschließlich digital vorliegende biometrische Lichtbilder für neue hoheitliche Dokumente genutzt. Die Lichtbilder werden entweder in der Behörde erstellt oder bei Fotografinnen und Fotografen. Daher kann ein Lichtbild nicht mehr vom Bürger selbst mitgebracht werden.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebührenreduzierung oder -befreiung sind für Bedürftige möglich. Dies liegt im Ermessen des Bürgeramts.

    Gebühr: 37,00 €
    Vorkasse: Nein
    für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren

    Gebühr: 22,80 €
    Vorkasse: Nein
    für antragstellende Personen unter 24 Jahren

    Gebühr: 10,00 €
    Vorkasse: Nein
    für den vorläufigen Personalausweis

    Gebühr: 13,00 €
    Vorkasse: Nein
    Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nicht-zuständiger Behörde

    Gebühr: 30,00 €
    Vorkasse: Nein
    Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen den neuen Personalausweis unverzüglich nach der Namensänderung beantragen.
    Ausnahme: Sie besitzen ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen.

  • Bearbeitungsdauer

    Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 4 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Personalausweis Ausstellung neu wegen Namensänderung nach Scheidung
    • Daten im Personalausweis müssen immer aktuell sein
    • bei Namensänderung nach Scheidung ist ein neuer Personalausweis zu beantragen
    • Ausnahme: gültiger (vorläufiger / regulärer) Reisepass mit neuem Namen liegt vor
    • Gültigkeitsdauer hängt vom Alter ab:
      • Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
      • Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
    • Kosten:
      • EUR 37,00 für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
      • EUR 22,80 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
      • EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
      • EUR 13,00 Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nichtzuständiger Behörde
      • EUR 30,00 Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
    • Bearbeitungsdauer: Abholung in der Regel nach 2 Wochen möglich
    • zuständig:
      • Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz
      • jede andere Personalausweisbehörde
  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen den Personalausweis persönlich beim Bürgeramt beantragen.

Zuständige Abteilungen