Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung müssen Sie eine weitere ärztliche Untersuchung durchführen lassen (Nachuntersuchung). Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung können Sie sich erneut nachuntersuchen lassen, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind. Ohne diese Untersuchungen dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen. Bei den Untersuchungen wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden.

    Für diese Untersuchung werden benötigt:

    • ein Untersuchungsberechtigungsschein mit ID: Dieser dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben.
    • ein Erhebungsbogen: Dieser ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen.

    Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

    Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

    Bei einem Wechsel des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin ist keine Untersuchung erforderlich. Ihr früherer Arbeitgeber beziehungsweise Ihre frühere Arbeitgeberin muss Ihnen die Bescheinigung nach Beendigung Ihrer Beschäftigung aushändigen. Dies können Sie Ihrem neuen Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer neuen Arbeitgeberin vorlegen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Sie benötigen Ihren Personalausweis, Ihre Ausweis-PIN und die AusweisApp2.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Thüringen ist.

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin muss vor Beginn des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt und beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Arbeitgeberin eingereicht werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie den Online-Dienst nicht nutzen können, besteht die Möglichkeit den Untersuchungsberechtigungsschein mit vorheriger Terminvereinbarung in einer der Regionalinspektionen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz zu beantragen.

    Sie vereinbaren bei einer Regionalinspektion (Erfurt, Gera, Suhl, Nordhausen) des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins.

    • Zu diesem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personalweis oder Reisepass) mitbringen.
    • Wenn ein Personensorgeberechtigter für Sie die Beantragung übernehmen soll, muss er seinen Ausweis und die Sorgeberechtigung oder Ihre Geburtsurkunde in der Behörde vorlegen.
    • Die Antragstellung selbst erfolgt formlos, erfordert aber ein persönliches Erscheinen von Ihnen oder eines Personensorgeberechtigten.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung Arbeitsschutz. Die Arztwahl ist frei.

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